
Auszug aus der Vorlage für die 2. Sitzung der Kommission für Regionalplanung und Strukturfragen des Regionalrates am 20. Februar 2015
TOP 5 Breitbandförderung
Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 Landesplanungsgesetz (LPlG NRW)
Leistungsfähige Breitbandinfrastrukturen werden immer mehr zur Kernvoraussetzung für wirtschaftliches Wachstum. In ländlichen Gebieten ist daher der Breitbandausbau eine Chance die Gebiete auch für die Zukunft als attraktive Wohn- und Wirtschaftsstandorte zu erhalten. Die Breitbandversorgung bietet Zugang zu nicht vor Ort verfügbarer Infrastruktur, sorgt im schulischen Bereich für die Chancengleichheit von Kindern und Jugendlichen, trägt zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf (Home Office) bei und leistet einen Beitrag zur Sicherung und Schaffung hochwertiger Arbeitsplätze. Eine leistungsfähige Breitbandversorgung ist zunehmend eine Standortentscheidung sowohl für privaten Zuzug als auch für die Ansiedlung von Wirtschaftsunternehmen.
Das erklärte Ziel der Landesregierung ist eine fast flächendeckende Versorgung mit Hochgeschwindigkeitsnetzen (Bandbreiten > 50 Mbit/s) bis 2018.
Der Breitbandausbau ist von großer Bedeutung für die Wettbewerbs- und Innovationsfähigkeit des Landes.
Aktuell gibt es in NRW eine nahezu flächendeckende Grundversorgung (2Mbit/s) mit Breitbandanschlüssen, damit steht NRW unter den Flächenländern mit an der Spitze der Versorgung. Eine Übersicht über den Stand der Versorgung mit einer Anschlussqualität >50 Mbit/s gibt der Breitbandatlas NRW (www.breitband.nrw.de)
Auch wenn grundsätzlich von einem marktgetrieben Ausbau der Breitbandinfrastrukturen ausgegangen wird, ist ein Ausbau in ländlichen Regionen für Netzbetreiber oft unrentabel (sogn. Marktversagen). In diesen Fällen kann die Förderung mit öffentlichen Mitteln dazu beitragen, auch für diese Regionen einen Zugang zu schnellen Breitbandnetzen zu schaffen.
Bundesrahmenregelung Leerrohre
Auf Grundlage dieser Regelung können Kommunen selbst Leerrohre für den Ausbau der Breitbandversorgung (auch für Hochgeschwindigkeitsnetze) verlegen. Eine Zuwendung an einen Netzbetreiber darf aber nur unter den Voraussetzungen der Förderrichtlinie gewährt werden.
ELER/GAK
Umsetzung durch das MKULNV in Form der Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Breitbandversorgung ländlicher Räume. Bewilligung durch die Bezirksregierung Dezernat 33.
Die Förderung der Breitbandinfrastruktur in ländlichen Räumen Nordrhein-Westfalens ist auch für die neue Förderperiode 2014-2020 weiterhin aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ (GAK) sowie dem ELER-Programm vorgesehen
Förderziele:
> Schaffung einer zuverlässigen, erschwinglichen und hochwertigen Breitbandinfrastruktur in unterversorgten ländlichen Räumen.
> Förderung der Grundversorgung
> Insbesondere Stärkung von land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
Zuwendungsvoraussetzungen:
> Nachweis fehlender oder unzureichender Breitbandversorgung.
Aktuell ist die Unterversorgung lt. Richtlinie noch mit < 2 Mbit/s im Download beziffert. Eine Richtlinienänderung, die eine Unterversorgung mit < 6 Mbit/s definiert wird kurzfristig erfolgen.
> Nachweis der Berücksichtigung der Ausbauabsichten der Netzbetreiber in den nächsten 3 Jahren.
> Nachvollziehbare Darstellung des Bedarfs
Auswahlverfahren:
> Offen, diskriminierungsfrei, transparent
> Technologieneutrale Leistungsbeschreibung
> Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots
Zuwendungsempfänger:
> Kreise und Gemeinden, nur in Ortschaften unter 10 000 Einwohnern
Gegenstand, Art und Höhe:
> Zuschüsse der Zuwendungsempfänger an private oder kommunale Netzbetreiber zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke (Fehlbetrag: Investitions-kosten zu Wirtschaftlichkeitsschwelle).
Bei leitungsgebundener Infrastruktur: Verlegung von Leerrohren bis Verteilereinrichtung
> Funkbasierte Lösung: Netzinfrastruktur bis Sendemast
75% der zuwendungsfähigen Gesamtkosten (maximale Projektkosten aktuell 300.000,00€, eine Richtlinienänderung mit der Anhebung dieser Grenze auf 500.000,00€ wird kurzfristig erfolgen). Bei finanzschwachen Kommunen ist ei-ne Förderung in Höhe von 90% möglich (§ 28 Haushaltsgesetz NRW)
Verfahren:
o Die eingegangenen Förderanträge werden anhand der definierten Projektauswahlkriterien bewertet.
o Zu bestimmten Stichtagen werden die bewilligungsreifen Förderanträge mit dem nach der Bewertung festgestellten Punktwert an das MKULNV gemeldet, welches unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel ein landesweites Ranking vornimmt.
o Frühestens nach erfolgreichem Ranking kann ein förderunschädlicher vorzeitiger Projektbeginn genehmigt werden
EFRE/GRW
Umsetzung durch das MWEIMH durch die Infrastrukturrichtlinie. Bewilligungen durch die Bezirksregierung, Dezernat 34.
1. Bisherige Förderaktivitäten
Das Dezernat fördert zurzeit den Ausbau von 10 Gewerbegebieten im Rheinisch-Bergischen Kreis mit einem Förderbetrag von insgesamt rd. 1 Mio € im Rahmen des Regionalen Wirtschaftsförderungsprogramms NRW, finanziert mit EFRE- und Landesmitteln.
Die Maßnahme befindet sich in der Umsetzung und wird bis Ende März 2015 abgerechnet.
Zuwendungsempfängerin ist die kreiseigene Wirtschaftsförderungsgesellschaft (RBW), die zentral für die lokalen Standorte im Kreis GL die Förderung umsetzt.
Auch künftig sind die Kreise/kreisfreien Städte gehalten, den Bedarf kreisweit bzw. für die kreisfreie Stadt zu ermitteln, zu bündeln und zentral zu beantragen. Das Förderreferat beim MWEIMH stellt dann einen erhöhten Fördersatz von 80% gegenüber 60% bei der einzelkommunalen Beantragung bzw. Beantragung von Einzelstandorten in Aussicht.
2. Fördermöglichkeiten
Die Förderung der Breitbanderschließung von Gewerbe- und Industriegebieten erfolgt nach der NRW-Richtlinie „Regionales Wirtschaftsförderungsprogramm NRW-Infrastruktur“ (RWP-I). Finanziert werden die Maßnahmen durch nationale Mittel der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur (GRW; Bund/Land) und durch den EFRE.NRW 2014-2020.
Eine Förderung durch die GRW-Mittel ist ausschließlich in Fördergebieten möglich. Im Regierungsbezirk Köln sind das die Städteregion Aachen und der Kreis Heinsberg. Mit EFRE-Mittel können Maßnahmen außerhalb der Förder-gebiete gefördert werden. In ländlichen Gebieten nur, wenn eine Förderung nach dem ELER nicht erfolgen kann.
Zurzeit wird die Richtlinie aufgrund veränderter Vorgaben durch das Europäische Wettbewerbs- und Beihilferecht überarbeitet. Außerdem ist beabsichtigt, die voraussichtlich im März 2015 zu erwartende Änderung des Koordinierungsrahmens abzuwarten, so dass übergangsweise momentan ausschließlich in den Fördergebieten mit den GRW-Mitteln gefördert werden kann.
MWEIMH kündigt das Inkrafttreten der Richtlinie im Laufe des Monats April an. Die Kreise/kreisfreien Städte sind gehalten, den regionalen Bedarf gebündelt zu ermitteln und als Zuwendungsempfänger zentral die Erschließung mit Hochgeschwindigkeitsbreitbandnetzen der Gewerbe- und Industriegebiete zu beantragen. Dies ermöglicht eine höhere Förderung (80% gegenüber 60%).